§ 8d Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/8d#abs-1 (1) Die §§ 8a und 8b sind nicht anzuwenden auf Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs der Empfehlung ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/8d#abs-1a (1a) § 8f ist nicht anzuwenden auf Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG. Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs zu der Empfehlung ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/8d#abs-2 (2) § 8a ist nicht anzuwenden auf
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/8d#abs-3 (3) § 8b Absatz 4 und 4a ist nicht anzuwenden auf
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/8d#abs-4 (4) § 8c Absatz 1 bis 3 gilt nicht für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG. § 8c Absatz 3 gilt nicht für Anbieter,
Für Anbieter nach Satz 2 gilt § 8c Absatz 4 nur, soweit sie in der Bundesrepublik Deutschland Netz- und Informationssysteme betreiben, die sie zur Bereitstellung der digitalen Dienste innerhalb der Europäischen Union nutzen.